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Gericht: Gutscheine sind bis zu 10 Jahre gültig

Aus einem Urteil des Solothurner Richteramts Thal-Gäu:

 

Der Kläger hatte gegen Mitte März Ballonfahrtgutscheine im Wert von 780 Franken gekauft. Im Jargon des Gerichts sei das ein Personenbeförderungsvertrag im Bereich der Luftfahrt.

Nun muss man bei Ballonfahrten sowieso immer warten, bis das Wetter passt und ein Slot beim Anbieter frei ist. Der Kläger hatte aber auch noch Pech mit der Gesundheit seiner Partnerin und konnte die Fahrt mit ihr zusammen leider vorübergehend nicht antreten. Dennoch verwies der Beklagte und Anbieter der Fahrt den Vertragspartner auf die Allgemeine Geschäftsbedingung, der Gutschein sei nur zwei Jahre gültig ab Ausstellung. Die Frist war nun verstrichen, der Gutschein anscheined wertlos und das Geld in den Taschen des Ballonfahrtanbieters. Der Kläger liess sich das nicht bieten und argumentierte mit einer laut Obligationenrecht weit höheren Verjährungsfrist. Eine in den AGB genannte kürzere Frist sei nicht zulässig.

 

Das Gericht tagte hin und her, legte sogar eine Coronapause ein und kam danach im Mai 2020 zum Schluss, dass der Kläger wohl recht hat mit seinem Anspruch. Die Befristung des Vertrages sei in dieser Form nicht zulässig, der Kläger erhalte sein Geld zurück und bekomme sogar noch eine kleine Entschädigung für den Aufwand. Der Beklagte trägt zudem die Gerichtskosten. Klarer Fall also.

 

Das alles mag noch kein wirklich richtungsweisendes, letztinstanzliches Urteil sein, aber die Stossrichtung steht fest. Der Beobachter titelt daher "Gericht entscheidet: Gutschein ist zehn Jahre gültig" und bezeichnet das Urteil als Etappensieg.

 

Ein paar Erläuterungen seien zur Verdeutlichung der Situation noch angefügt. Immer mit der Voraussetzung, dass man damit vor Gericht auch wirklich Recht bekommt im Streitfall - sicher ist das nämlich noch gar nicht.

  • Bezahlte Gutscheine für einfache Waren verjähren demnach erst nach fünf Jahren, beispielsweise ein Büchergutschein.
  • Bezahlte Gutscheine für komplexere Dienstleistungen verjähren demnach nach 10 Jahren, beispielsweise ein Wellnessaufenthalt.
  • Rabattgutscheine und Gewinngutscheine ohne Gegenleistung des Kunden: Da darf der Anbieter nach seinem Gusto Fristen setzen.

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